Nutzen Sie ihr Recht
auf einen unabhängigen Gutachter!

Der Geschädigte hat im Haftpflichtschadenfall Anspruch auf die Erstattung aller durch den Unfall entstandenen Kosten, er hat die freie Wahl des Sachverständigen und der Fachwerkstatt, er muss sich nicht auf einen Sachverständigen oder eine „Vertrauens- Werkstatt“ des Versicherers verweisen lassen. Wegen des Interessenkonfliktes sollte die Versicherung des Schadenverursachers nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein, man lässt seine Einkommensteuer auch nicht vom Finanzamt erstellen.

Die für die Regelung der Ersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen ersetzt werden, nur Ihr Anwalt berät Sie unabhängig und kompetent. Im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen dem Geschädigten nicht nur Reparaturkosten oder Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Totalschadenfall, sondern folgende weitere Kosten: Wertminderung, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall oder Kosten für Mietwagen, Bergungs- und Abschleppkosten, Standgebühren des Fahrzeuges, Kredit- und Finanzierungskosten, Schmerzensgeld, Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschäden, erhöhter Bedarf durch verletzungsbedingte Nachteile, Porto- und Telefonkosten.

Bei Reparaturkosten über 750,00 EUR sollte der Geschädigte einen unabhängigen Sachverständigen die Schadenhöhe feststellen lassen. Liegt der Schaden unterhalb von 750,00 EUR (Bagatellschadengrenze) erstellt der Sachverständige automatisch einen Kostenvoranschlag. Gutachten und Kostenvoranschlag haben Beweissicherungsfunktion, die Sachverständigenkosten werden durch die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers übernommen.

Das Gutachten enthält neben der Ermittlung Reparaturkosten Angaben zu Wiederbeschaffungs- und Restwert, Bestimmung Reparaturfall, Totalschaden oder Reparatur im Rahmen der 130 %-Regulierung, Reparaturdauer, Wiederbeschaffungsdauer sowie die Bestimmung der Wertminderung.

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